Allgemeine Lieferbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der Stadtwerke Plattling

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen (im folgenden Auftraggeber) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragsnehmer seine eigentums und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

II. Zahlungsbedingungen

1. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Auftragnehmers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Eine Mahnung ist in den Ziff. II.2. genannten Fällen entbehrlich. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die ausdrücklich erklärt.

IV. Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dem Auftragnehmer ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

4. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung unter Art. XII – ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

5. Verzögern sich Versand, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände um mehr als einen Monat, so kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat für Lagerung, Wartezeit und zusätzliche Reisen Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage jeweils am Tage der Abnahme (Inbetriebnahme).

2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Aufstellung oder Montage, die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Recht des Auftragnehmers, bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage die Abnahme zu verlangen (Ziff. VIII.2.) bleibt unberührt.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

b) Im Bereich der Montagestelle ausreichend große, geeignete und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Lieferteile sowie notwendiger Materialien und Werkzeuge, sowie für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich erforderliche Beistellungen vor Ort befinden und alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten begonnen und ohne Unterbrechung fortgeführt werden können. Anfahrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

VII. Mängelhaftung

Für Mängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Bei Mängeln, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers in dem Umfang zurückgehalten werden, der den erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung entspricht.

4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Mängelhaftung befreit.

5. Wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers sein Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist auszuüben.

6. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Schäden sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler.

7. Die Verjährungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer dieser Betriebsunterbrechung.

8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

9. Weitere Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XII bleibt jedoch unberührt.

VIII. Fälligkeit / Abnahme 

1. Der Werklohn ist – vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung – mit der Abnahme der Werkleistung (Inbetriebnahme) sofort zur Zahlung fällig. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht binnen 3 Werktagen nach Inbetriebnahme die Werkleistung als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Sie gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

IX. Aufrechnung / Sicherheitsleistung 

1. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Das Recht des Auftragnehmers, Sicherheitsleistungen zu verlangen, bestimmt sich nach § 648a BGB.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:

Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder

a) ein Nutzungsrecht für den Liefergegenstand erwirken,

b) den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird,

c) den Liefergegenstand durch einen anderen entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt,

d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

3. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

4. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare oder vertraglich nicht vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

5. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen; Art. XI bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung 

1. Wird dem Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferung unmöglich ohne dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder ohne dass seine Unkenntnis von ihm zu vertreten ist, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer XI. auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. IV.2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ergebnisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung für Sachschäden ist in Fällen einfacher und grober Fahrlässigkeit auf € 250.000 je Schadensereignis und € 500.000 insgesamt beschränkt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Auftragnehmers sein Hauptsitz oder seie Niederlassung.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, es sei denn, das Festhalten an dem Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen. Sätze 1 und 2 gelten auch für etwaige Vertragslücken entsprechend.

Stand: 11.2002